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Verband
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Satzung der BHSB
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband der Vermittlungsagenturen für Haushaltshilfen und Seniorenbetreuung in der 24-Stunden-Betreuung" (im folgenden "Verband" genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verband hat seinen Sitz in 35085 Ebsdorfergrund-Heskem, Heskemerstr. 33.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbands
(1) Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck des Verbands ist die der Erstellung von Qualitätsstandards, Formulierung von Leitlinien, die den angeschlossenen Mitgliedern für langfristiges erfolgreiches wirtschaftliches Handeln im spezifischen Anforderungsprofil zur Orientierung dienen.
Die Standards dienen dem ordnungsgemäßen Ablauf einer Vermittlung nach oder innerhalb von Europa zum Schutz von Familien und Betreuern. Sie helfen den Agenturen, eine hochwertige Dienstleistung zu erbringen. Gleichermaßen sind die Qualitätsstandards notwendige Voraussetzungen im Anerkennungsverfahren gegenüber den Behörden auf dem Weg zur angestrebten Zertifizierung von Agenturen in Deutschland durch den Verband.
b. die Mitwirkung an Gesetzesvorhaben, die die Arbeit von o.g. betreffen oder beeinflussen
c. die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von o.g. über Fach- und Branchengrenzen hinweg
d. die Erhaltung und Pflege des Ansehens dieses Berufsstandes
e. die Pflege internationaler Kontakte hinsichtlich der gesetzten Aufgabenfelder
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
b. den intensiven Dialog mit Entscheidern in Unternehmen und Politik und die Vertretung der berufsständischen Interessen ihnen und der Öffentlichkeit gegenüber
c. Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten rechtlichen und berufsständischen Themen unter Nutzung von Print- und Onlinemedien
d. die Einrichtung und Pflege eines Namensverzeichnisses
e. die Initiierung von Stammtischen und weiteren Veranstaltungen, die der Pflege sowohl der beruflichen als auch persönlichen Beziehungen der Mitglieder auf regionaler und auch bundesweiter Ebene dienen sollen
f. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen, insbesondere berufsständischen Verbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
g. die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen
h. weitere gruppennützige Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch den Verband alleine oder mit Dritten verwirklicht werden
(3) Der Verband ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen und Inhalten des Verbandes identifiziert, die Satzung anerkennt und bereit ist, die Mitgliedsbeiträge der jeweils gültigen Beitragordnung zu zahlen.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Juristische Personen haben im Aufnahmeantrag die natürliche Person zu benennen, die für sie die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen soll.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Der Antragstellung ist die Erklärung beizufügen, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen und/oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und ein PC mit Internetzugang vorhanden ist.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.
(6) Der Austritt aus dem Verband hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erfolgen und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.
(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Verbandes, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.
(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise am Verbandsleben beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Verbandes, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Verbandes zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Mitglieder, die nicht oder nicht mehr als Vermittler tätig sind, werden in der gesamten Zeit ihrer Nichtbeschäftigung als förderndes Mitglied des Verbandes geführt. Sind sie Mitglied des Vorstandes, nehmen sie die Rechte aus der Mitgliedschaft und ihr Amt jedoch noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit wahr. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tätigkeit müssen alle Mitglieder den Vorstand unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verband über die Änderung seiner Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verband für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verband ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verband von diesem ebenfalls zu erstatten.
§ 5 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
· die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende für die gleiche Zeit. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der bzw. die Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei vertreten gemeinsam den Verband. Bankvollmacht und Prokura für Bankgeschäfte erhält die oder der erste Vorsitzende als Alleinvertretungsberechtige/r.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Herausgabe seiner Publikationen und Mitteilungen, die berufsständische Vertretung
gegenüber Parlamenten und Regierungen.
b. Die Ausführung der Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung.
c. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
und die Sitzungsleitung.
d. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen
und behördlichen Pflichten.
e. Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und
sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben des Vereins geschlossen werden.
f. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Protokolle der Sitzungen können jedoch von den Mitgliedern eingesehen werden.
(10) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet der Vorstand.
(11) Ein Vorstandbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden; unter Zugrundelegung der in § 7 genannten Regelungen und Voraussetzungen können auch Vorstandssitzungen online abgehalten werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Alle Mitglieder des Verbandes sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördernde Mitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere
b. Wahl eines Kassenprüfers.
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.
d. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte vom Vorstand.
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden.
f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
h. Auflösung des Verbandes.
(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinzwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Schriftführer und der Sitzungsleiter.
(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands und der Mitgliederversammlung Verbandssprecher und ggfs. Stellvertreter für einzelne oder mehrere Bundesländer, Teile von Bundesländern oder Regionen, die die Aktivitäten des Verbandes in dem Bundesland koordinieren, in dem er selbst hauptsächlich arbeitet. Für jedes Bundesland nehmen nur die Mitglieder an der Abstimmung teil, die in diesem Bundesland arbeiten.
(8) Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden Mitgliedschaften, Kooperationen, Partnerschaften und dem Verbandszweck ähnliche Vereinigungen auf europäischer Ebene benannt und beschlossen. Der § 7 Absatz 7 gilt analog.
(9) Korrespondierend mit der Zielsetzung des Verbandes sollen auch Online-Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden. Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG): Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern/ Teilnehmerinnen. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Jeder Beschluss erhält eine fortlaufende Nummer.
§ 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft.

